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 Einkauf


 Sie haben die Möglichkeit sich in die vollen Leistungen der Pensionskasse einzu-
 kaufen. Dabei wird das bei der Pensionskasse bereits vorhandene Altersguthaben
 angerechnet.

 Ausserdem ist zu beachten, dass sämtliche Guthaben aus der 2. Säule, die noch
 nicht an die Pensionskasse weitergeleitet wurden und sich auf einem Freizügig-
 keitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice oder sogar bei einer anderen Vorsorge-
 einrichtung befinden, auch bei der Berechnung der höchstmöglichen Einlage be-
 rücksichtigt und vom Versicherten vollständig angegeben werden müssen.

 Ab einer gewissen Höhe werden auch Guthaben aus der Säule 3a in die Be-
 rechnung miteinbezogen. Auch hier ist eine vollständige und wahrheitsgetreue
 Angabe der Guthaben 3a gegenüber der Pensionskasse notwendig.

 Vom Zeitpunkt des Eingangs der Gelder bei der Pensionskasse können diese
 während mindestens drei Jahren nicht bezogen werden, danach unter folgenden
 Bedingungen:

 1) Innerhalb des ersten Jahrs der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbs-
     tätigkeit
.

 2) Definitiver Wegzug aus der Schweiz (bilaterale Abkommen zwischen der
     Schweiz und der EU sowie EFTA-Staaten vorbehalten
).

 3) Im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit mitteln der beruflichen
     Vorsorge.

 4) Bei ordentlicher Pensionierung (sofern die 3 Jahre eingehalten wurden,
     ansonsten eine Rente bezahlt werden muss).

 5) Bei vorzeitiger Pensionierung.

 Zudem ist ein Einkauf erst dann möglich, sofern allfällige Vorbezüge im Rahmen
 der Wohneigentumsförderung zurückbezahlt wurden.

 Falls Sie wissen möchten, ob Sie einen Einkauf vornehmen können und wenn ja,
 wie hoch dieser sein darf, dann bitten wir Sie uns das folgende Formular voll-
 ständig ausgefüllt und unterschrieben samt allen verlangten Unterlagen zuzu-
 senden. Wir werden bei Erhalt des Formulars die Berechnung vornehmen und
 Ihnen zukommen lassen:

 Erklärung/Bestätigung betreffend Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung (inkl. via PC)

 

 Ich möchte mich beraten lassen

 


 

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