Einkauf

Sie haben die Möglichkeit sich in die vollen Leistungen
der Pensionskasse einzu-
kaufen. Dabei wird das bei der Pensionskasse bereits vorhandene
Altersguthaben
angerechnet. Ausserdem ist zu beachten, dass
sämtliche Guthaben aus der 2. Säule, die noch
nicht an die Pensionskasse weitergeleitet wurden und sich auf einem
Freizügig-
keitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice oder sogar bei einer anderen
Vorsorge-
einrichtung befinden, auch bei der Berechnung der höchstmöglichen Einlage
be-
rücksichtigt und vom Versicherten vollständig angegeben werden müssen.
Ab einer gewissen Höhe werden auch Guthaben aus
der Säule 3a in die Be-
rechnung miteinbezogen. Auch hier ist eine vollständige und
wahrheitsgetreue
Angabe der Guthaben 3a gegenüber der Pensionskasse notwendig.
Vom Zeitpunkt des Eingangs der Gelder bei der
Pensionskasse können diese
während mindestens drei Jahren nicht bezogen werden, danach unter
folgenden
Bedingungen:
1) Innerhalb des ersten Jahrs der Aufnahme
einer selbstständigen Erwerbs-
tätigkeit.
2) Definitiver Wegzug aus der Schweiz (bilaterale Abkommen zwischen
der
Schweiz und der EU sowie EFTA-Staaten vorbehalten).
3) Im Rahmen der
Wohneigentumsförderung mit mitteln der
beruflichen
Vorsorge.
4) Bei ordentlicher
Pensionierung (sofern die 3 Jahre
eingehalten wurden,
ansonsten eine Rente bezahlt werden muss).
5) Bei vorzeitiger
Pensionierung.
Zudem ist ein Einkauf erst dann möglich, sofern
allfällige Vorbezüge im Rahmen
der Wohneigentumsförderung zurückbezahlt
wurden.
Falls Sie wissen möchten, ob Sie einen Einkauf
vornehmen können und wenn ja,
wie hoch dieser sein darf, dann bitten wir Sie uns das folgende Formular
voll-
ständig ausgefüllt und unterschrieben samt allen verlangten Unterlagen
zuzu-
senden. Wir werden bei Erhalt des Formulars die Berechnung vornehmen und
Ihnen zukommen lassen:
Erklärung/Bestätigung
betreffend Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung (inkl. via PC)
Ich möchte mich beraten
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