Home   |   Suche   |   Kontakt
    Info BVG   |   Arbeitgeber   |   Arbeitnehmer
   
   
   

     Dienstaustritt

     Wegzug ins Ausland

     Pensionierung

     Wohneigentum

     Einkauf

     Invalidität

     Todesfall

     Arbeitnehmer-Formulare

     Reglemente

     FAQ

 Invalidität


 Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf eine BVG-Invaliden-
 rente:
 
Aufzählung Bei Vorliegen einer Invalidität.
Aufzählung Sie haben das ordentliche Rücktrittsalter noch nicht erreicht.
Aufzählung Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, waren Sie
bei der Stiftung versichert.

 Die Invalidität liegt ab demselben Datum und im selben Ausmass vor, wie von der
 eidg. Invalidenversicherung verfügt.

 Eine Invalidität von weniger als 40% gibt keinen Anspruch auf Leistungen; 70% je-
 doch geben Anspruch auf die vollen Leistungen. Der Grad der Invalidität wird von
 der eidg. Invalidenversicherung übernommen.

 Der Anspruch beginnt nach 24 Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur
 Invalidität geführt hat, jedoch frühestens nach Wegfall der Lohnfortzahlung bzw.
 des Lohnersatzanspruchs.

 Die IV-Rente erlischt wenn die Invalidität wegfällt, bei Hinschied der versicherten
 Person oder bei Erreichen der ordentlichen Pensionierung.

 Die Höhe der Invalidenrente berechnet sich wie folgt:

 1) BVG-Minimum
     6.80% des bis zum ordentlichen Pensionierungsalter hochgerechneten Alters-
     guthabens
ohne Zinsen / Leistung pro Jahr

 2) Umhüllende Vertragsvariante
     Je nach Anschlussvertrag 25%/30%/40% des versicherten Jahreslohns /
     Leistung pro Jahr

 Bei Arbeitsunfähigkeit tritt nach einer Wartefrist von 6 Monaten die Befreiung der
 Beitragspflicht der versicherten Person und der Mitgliedfirma ein. Die Altersgut-
 schriften werden weiterhin aufgrund des bisher versicherten Lohnes dem Altersgut-
 haben der versicherten Person gutgeschrieben. Die entstehenden Kosten gehen
 zu Lasten der Stiftung.

 Die Beitragsbefreiung wird gewährt, solange die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Inva-
 lidität besteht.

 Die Beitragsbefreiung wird wie bei der Bestimmung der Invalidenrente ent-
 sprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Invaliditätsgrad gewährt.

 Höhe der Invalidenrente bzw. der Beitragsbefreiung in Prozenten der vollen Leis-
 tung je nach Invaliditäts- bzw. Arbeitsunfähigkeitsgrad:

Aufzählung  IV-/AU-Grad weniger 40%
 IV-Rente 0%
 Beitragsbefreiung 0%
     
Aufzählung  IV-/AU-Grad mindestens 40%
 IV-Rente 25%
 Beitragsbefreiung 25%
     
Aufzählung  IV-/AU-Grad mindestens 50%
 IV-Rente 50%
 Beitragsbefreiung 50%
     
Aufzählung  IV-/AU-Grad mindestens 60%
 IV-Rente 75%
 Beitragsbefreiung 75%
     
Aufzählung  IV-/AU-Grad mindestens 70%
 IV-Rente 100%
 Beitragsbefreiung 100%

 
 Die Kinder einer versicherten Person, der eine Invalidenrente zusteht, haben An-
 spruch auf eine Invaliden-Kinderrente, sofern sie die Bedingungen für einen An-
 spruch auf Waisenrente erfüllen.

 

 Ich möchte mehr Informationen

 


 

 _________
 AKTUELL

 
 
 
 
 

 

                      
 RECHTLICHES