Invalidität

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf eine
BVG-Invaliden-
rente:
 |
Bei Vorliegen einer Invalidität. |
 |
Sie haben das
ordentliche Rücktrittsalter noch
nicht erreicht. |
 |
Beim Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, waren Sie
bei der Stiftung versichert. |
Die Invalidität liegt ab demselben Datum und im
selben Ausmass vor, wie von der
eidg. Invalidenversicherung verfügt.
Eine Invalidität von weniger als 40% gibt keinen
Anspruch auf Leistungen; 70% je-
doch geben Anspruch auf die vollen Leistungen. Der Grad der Invalidität
wird von
der eidg. Invalidenversicherung übernommen.
Der Anspruch beginnt nach 24 Monaten seit Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, die zur
Invalidität geführt hat, jedoch frühestens nach Wegfall der
Lohnfortzahlung bzw.
des Lohnersatzanspruchs.
Die IV-Rente erlischt wenn die Invalidität
wegfällt, bei Hinschied der versicherten
Person oder bei Erreichen der
ordentlichen Pensionierung.
Die Höhe der Invalidenrente berechnet sich wie
folgt:
1)
BVG-Minimum
6.80%
des bis zum
ordentlichen Pensionierungsalter
hochgerechneten
Alters-
guthabens ohne Zinsen / Leistung pro
Jahr
2)
Umhüllende Vertragsvariante
Je nach Anschlussvertrag 25%/30%/40% des
versicherten Jahreslohns /
Leistung pro Jahr
Bei
Arbeitsunfähigkeit tritt nach einer Wartefrist von 6 Monaten die Befreiung
der
Beitragspflicht der versicherten Person und der Mitgliedfirma ein. Die
Altersgut-
schriften werden weiterhin aufgrund des bisher versicherten Lohnes dem
Altersgut-
haben der versicherten Person gutgeschrieben. Die entstehenden Kosten
gehen
zu Lasten der Stiftung.
Die Beitragsbefreiung wird gewährt, solange die
Arbeitsunfähigkeit bzw. die Inva-
lidität besteht.
Die Beitragsbefreiung wird wie bei der Bestimmung
der Invalidenrente ent-
sprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Invaliditätsgrad
gewährt.
Höhe der Invalidenrente bzw. der Beitragsbefreiung in
Prozenten der vollen Leis-
tung je nach Invaliditäts- bzw. Arbeitsunfähigkeitsgrad:
 |
IV-/AU-Grad weniger
40%
IV-Rente 0%
Beitragsbefreiung 0%
|
 |
IV-/AU-Grad
mindestens 40%
IV-Rente 25%
Beitragsbefreiung 25%
|
 |
IV-/AU-Grad
mindestens 50%
IV-Rente 50%
Beitragsbefreiung 50%
|
 |
IV-/AU-Grad
mindestens 60%
IV-Rente 75%
Beitragsbefreiung 75%
|
 |
IV-/AU-Grad
mindestens 70%
IV-Rente 100%
Beitragsbefreiung 100% |
Die Kinder einer versicherten Person, der eine
Invalidenrente zusteht, haben An-
spruch auf eine Invaliden-Kinderrente, sofern sie die Bedingungen für
einen An-
spruch auf
Waisenrente erfüllen.
Ich möchte
mehr Informationen |