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 Pensionierung


 Im Falle der Pensionierung stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

 1) Sie lassen sich Ihr Pensionskassenguthaben einmalig in Form einer Kapitalab-
     findung ausbezahlen.
    
 2) Sie lassen sich Ihr Pensionskassenguthaben in Form einer BVG-Altersrente aus-
     bezahlen, die Sie jeden Monat bis an Ihr Lebensende erhalten.
    
 3) Sie beziehen einen Teil Ihres Pensionskassenguthabens in Form einer einma-
     ligen Kapitalabfindung und lassen sich den Rest als BVG-Altersrente ausbe-
     zahlen, die Sie jeden Monat bis an Ihr Lebensende erhalten.

 Sie können die Kapitalabfindung und/oder die Rente frühestens mit Alter 60 be-
 ziehen. Dazu müssen Sie das Arbeitsverhältnis beenden.
 Sollten Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus (Männer 65, Frauen 64) in
 derselben Mitgliedfirma weiterarbeiten, dann können Sie den Bezug der Alters-
 leistung (Kapital und/oder Rente) um maximal 5 Jahre aufschieben. In diesen 5
 Jahren haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die Altersleistung zu beziehen, aller-
 dings spätestens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

 Bei vorzeitiger Pensionierung werden die Leistungen gekürzt.

 Falls Sie sich nicht mindestens 6 Monate vor der ordentlichen Pensionierung für
 den Bezug des Pensionskassenguthabens in Form einer einmaligen Kapitalab-
 findung entscheiden, erhalten Sie automatisch eine BVG-Altersrente.

 Auf dem Antragsformular können Sie unter dem Punkt "Ordentliche oder vorzei-
 tige Pensionierung" angeben, in welcher Form Sie Ihr Geld möchten und ob Sie
 sich vorzeitig oder ordentlich pensionieren lassen.

 Im Falle einer Kapitalabfindung vergessen Sie bitte nicht die Zusendung der
 übrigen verlangten Unterlagen.

 Die Kinder einer versicherten Person, die eine Altersrente bezieht, haben An-
 spruch auf eine Pensionierten-Kinderrente, sofern sie die Bedingungen für einen
 Anspruch auf Waisenrente erfüllen.

 Wird die gesamte Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung bezogen, so wer-
 den damit sämtliche reglementarische Leistungen abgegolten. Es bestehen
 keine weiteren Ansprüche der versicherten Person bzw. seiner Hinterlassenen ge-
 genüber der Stiftung.

 

 Hier finden Sie das bei Pensionierung relevante Formular.
 Ich möchte mich beraten lassen

 


 

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 AKTUELL

 
 
 
 
 

 

                      
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