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Todesfall

Bei Tod der versicherten Person haben die Hinterbliebenen
Anrecht auf Leistungen
der Pensionskasse:
1) Ehegattenrente:
Gemäss
BVG-Minimum-Vertrag hat der überlebende Ehegatte Anrecht auf
eine
Ehegattenrente falls er das 45. Altersjahr zurückgelegt
hat und die Ehe mind.
5 Jahre gedauert hat oder in diesem Zeitpunkt für den
Unterhalt eines oder
mehrerer Kinder aufkommen muss.
Gemäss der
umhüllenden BVG-Vertragsvariante hat der
überlebende Ehegat-
te, ohne spezielle Voraussetzungen erfüllen zu müssen,
Anrecht auf eine Ehe.-
gattenrente.
Allerdings gibt es Kürzungen sollte der überlebende
Ehegatte mehr als 10 Jahre
jünger sein und/oder sollte die Eheschliessung nach dem
65. Altersjahr der ver-
sicherten Person erfolgen.
Litt die versicherte Person im Zeitpunkt der
Eheschliessung an einer Krankheit,
die ihr bekannt sein musste und an der sie innerhalb
von zwei Jahren nach der
Eheschliessung stirbt, so besteht nur noch Anspruch auf
die Mindestleistung
gemäss BVG (bei Eheschliessung nach Vollendung des 65.
Altersjahrs).
Die Mindestleistung gemäss BVG wird in jedem Fall
gewährt.
Bei beiden Vertragsvarianten wird die Ehegattenrente
bis zum Tod des über-
lebenden Ehegatten ausbezahlt. Falls der überlebende
Ehegatte sich vor Voll-
endung des 45. Altersjahrs wieder verheiratet, erlischt
der Rentenanspruch. In
diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte eine
Abfindung in der Höhe der
dreifachen Jahresehegattenrente.
Der Anspruch beginnt mit dem Tod der versicherten
Person, jedoch frühestens
nach der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw.
nach Erlöschen des An-
spruchs auf eine Alters- bzw. Invalidenrente.
2) Waisenrente:
Die Kinder einer verstorbenen
versicherten Person haben Anspruch auf Waisen-
renten. Pflegekinder nur, sofern die
versicherte Person für ihren Unterhalt auf-
zukommen hatte.
Der Anspruch beginnt mit dem Tod der versicherten
Person, jedoch frühestens
nach der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw.
nach Erlöschen des An-
spruchs auf eine Alters- bzw. Invalidenrente. Er
erlischt mit dem Tod der Waise
oder mit Vollendung des 18. Altersjahrs.
Er besteht jedoch darüber hinaus
- für Kinder in Ausbildung bis zu deren Abschluss,
längstens jedoch bis zur Voll-
endung des 25. Altersjahrs und
- für Kinder, die bei Rentenbeginn mindestens zu 70%
invalid sind, bis zur Er-
langung der Erwerbsfähigkeit, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 25. Al-
tersjahrs.
Hier
die Höhe der Ehegatten- bzw. Waisenrente gem. BVG-Minimum
Hier die
Höhe der Ehegatten- bzw. Waisenrente gem. umhüllendem Vertrag
Ich möchte
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Die
BVG-Minimum-Vertragsvariante
Die umhüllende
Vertragsvariante |
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AKTUELL
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