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 Todesfall


 Bei Tod der versicherten Person haben die Hinterbliebenen Anrecht auf Leistungen
 der Pensionskasse:
 
Aufzählung Bei Tod vor der effektiven Pensionierung:
  
- Ehegattenrente
- Waisenrente
- Todesfallkapital
    
     
Aufzählung Bei Tod nach der effektiven Pensionierung:
  
- Ehegattenrente
- Waisenrente

    
 1) Ehegattenrente:
     Gemäss BVG-Minimum-Vertrag hat der überlebende Ehegatte Anrecht auf eine
     Ehegattenrente falls er das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mind.
     5 Jahre gedauert hat oder in diesem Zeitpunkt für den Unterhalt eines oder
     mehrerer Kinder aufkommen muss.
    
     Gemäss der umhüllenden BVG-Vertragsvariante hat der überlebende Ehegat-
     te, ohne spezielle Voraussetzungen erfüllen zu müssen, Anrecht auf eine Ehe.-
     gattenrente.
     Allerdings gibt es Kürzungen sollte der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre
     jünger sein und/oder sollte die Eheschliessung nach dem 65. Altersjahr der ver-
     sicherten Person erfolgen.
     Litt die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung an einer Krankheit,
     die ihr bekannt sein musste und an der sie innerhalb von zwei Jahren nach der
     Eheschliessung stirbt, so besteht nur noch Anspruch auf die Mindestleistung
     gemäss BVG (bei Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahrs).
     Die Mindestleistung gemäss BVG wird in jedem Fall gewährt.
    
     Bei beiden Vertragsvarianten wird die Ehegattenrente bis zum Tod des über-
     lebenden Ehegatten ausbezahlt. Falls der überlebende Ehegatte sich vor Voll-
     endung des 45. Altersjahrs wieder verheiratet, erlischt der Rentenanspruch. In
     diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung in der Höhe der
     dreifachen Jahresehegattenrente.
    
     Der Anspruch beginnt mit dem Tod der versicherten Person, jedoch frühestens
     nach der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des An-
     spruchs auf eine Alters- bzw. Invalidenrente.

    
 2) Waisenrente:
     Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf Waisen-
     renten. Pflegekinder nur, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt auf-
     zukommen hatte.
    
     Der Anspruch beginnt mit dem Tod der versicherten Person, jedoch frühestens
     nach der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des An-
     spruchs auf eine Alters- bzw. Invalidenrente. Er erlischt mit dem Tod der Waise
     oder mit Vollendung des 18. Altersjahrs.
    
     Er besteht jedoch darüber hinaus
     - für Kinder in Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zur Voll-
       endung des 25. Altersjahrs und
     - für Kinder, die bei Rentenbeginn mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Er-
       langung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Al-
       tersjahrs.

 Hier die Höhe der Ehegatten- bzw. Waisenrente gem. BVG-Minimum
 Hier die Höhe der Ehegatten- bzw. Waisenrente gem. umhüllendem Vertrag

 

 Ich möchte mehr Informationen
 Die BVG-Minimum-Vertragsvariante
 Die umhüllende Vertragsvariante

 


 

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