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Wegzug ins Ausland

1) Sie ziehen in ein Land, das der EU bzw. der EFTA angehört:
Ab 01.06.2007 können Sie sich den obligatorischen Teil Ihrer
Freizügigkeitsleis-
tung nur noch unter folgenden Bedingungen ausbezahlen lassen:
a) Sie werden nicht der obligatorischen Rentenversicherung des Ankunftslands
unterstellt und somit auch nicht weiterhin
gegen die Risiken Alter, Tod und
Invalidität versichert.
b) Sie gehen in Pension.
c) Sie möchten mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge Ihr
selbstbewohntes
Wohneigentum finanzieren.
Wir bitten Sie bei einer Schweizer Bank Ihrer Wahl ein
gesperrtes Freizügigkeits-
konto zu eröffnen und uns eine Kopie des Eröffnungsantrags zuzustellen. Den
obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung werden wir dorthin
überweisen.
Danach besuchen Sie die Internetseite der
Verbindungsstelle Sicherheitsfonds
BVG. Dort laden Sie das Formular zur Abklärung auf Anspruch der Barauszahlung
Ihrer Pensionskassengelder runter. Füllen Sie es aus und senden es der
Verbin-
dungsstelle zu. Nach einigen Monaten erhalten Sie an Ihre Auslandadresse den
Bescheid, ob Sie die in der Schweiz gelagerten Pensionskassengelder beziehen
können oder nicht.
Falls ja, dann kontaktieren Sie Ihre Schweizer Bank, die Sie über das weitere
Vorgehen informiert. Ansonsten können Sie es sich spätestens bei der Pensio-
nierung ausbezahlen lassen oder zur Finanzierung Ihres selbstbewohnten
Wohn-
eigentums geltend machen, wozu Sie ebenfalls Ihre Schweizer Bank
kontaktieren
müssen.
Sollten Sie das Geld noch nicht bezogen haben und Sie sterben, dann können
die
nächsten gesetzlichen Erben das Kapital beanspruchen.
Den
überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung können
Sie sich wie bis
anhin bar ausbezahlen lassen. Befolgen Sie dabei genau die Anweisungen ge-
mäss
Antragsformular Punkt "Barauszahlung bei endgültigem
Verlassen der
Schweiz".
2) Sie ziehen in ein Land, das NICHT der EU bzw. der EFTA
angehört:
Sie können sich wie bis anhin Ihre gesamte
Freizügigkeitsleistung bar ausbe-
zahlen lassen. Befolgen Sie dabei genau die Anweisungen gemäss
Antragsfor-
mular Punkt "Barauszahlung bei endgültigem Verlassen der Schweiz".
Hier
die Liste der EU-/EFTA-Länder.
Hier
finden Sie das bei Wegzug ins Ausland relevante Formular.
Ich möchte mich beraten
lassen
Infobroschüre
der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG |
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