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 Wegzug ins Ausland


 1) Sie ziehen in ein Land, das der EU bzw. der EFTA angehört:
 

 Ab 01.06.2007 können Sie sich den obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleis-
 tung
nur noch unter folgenden Bedingungen ausbezahlen lassen:

   a) Sie werden nicht der obligatorischen Rentenversicherung des Ankunftslands
       unterstellt und somit auch nicht weiterhin gegen die Risiken Alter, Tod und
       Invalidität versichert.

   b) Sie gehen in Pension.

   c) Sie möchten mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge Ihr selbstbewohntes
       Wohneigentum finanzieren.

 Wir bitten Sie bei einer Schweizer Bank Ihrer Wahl ein gesperrtes Freizügigkeits-
 konto zu eröffnen und uns eine Kopie des Eröffnungsantrags zuzustellen. Den
 obligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung werden wir dorthin überweisen.
 
 Danach besuchen Sie die Internetseite der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds
 BVG
. Dort laden Sie das Formular zur Abklärung auf Anspruch der Barauszahlung
 Ihrer Pensionskassengelder runter. Füllen Sie es aus und senden es der Verbin-
 dungsstelle zu. Nach einigen Monaten erhalten Sie an Ihre Auslandadresse den
 Bescheid, ob Sie die in der Schweiz gelagerten Pensionskassengelder beziehen
 können oder nicht.
 
 Falls ja, dann kontaktieren Sie Ihre Schweizer Bank, die Sie über das weitere
 Vorgehen informiert. Ansonsten können Sie es sich spätestens bei der Pensio-
 nierung ausbezahlen lassen oder zur Finanzierung Ihres selbstbewohnten Wohn-
 eigentums geltend machen, wozu Sie ebenfalls Ihre Schweizer Bank kontaktieren
 müssen.
 
 Sollten Sie das Geld noch nicht bezogen haben und Sie sterben, dann können die
 nächsten gesetzlichen Erben das Kapital beanspruchen.
 
 Den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung können Sie sich wie bis
 anhin bar ausbezahlen lassen. Befolgen Sie dabei genau die Anweisungen ge-
 mäss Antragsformular Punkt "Barauszahlung bei endgültigem Verlassen der
 Schweiz"
.

 
 2) Sie ziehen in ein Land, das NICHT der EU bzw. der EFTA angehört:
 
 Sie können sich wie bis anhin Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung bar ausbe-
 zahlen lassen. Befolgen Sie dabei genau die Anweisungen gemäss Antragsfor-
 mular Punkt "Barauszahlung bei endgültigem Verlassen der Schweiz"
.

 

 Hier die Liste der EU-/EFTA-Länder.
 Hier finden Sie das bei Wegzug ins Ausland relevante Formular.
 Ich möchte mich beraten lassen
 
Infobroschüre der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG

 


 

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