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 Wohneigentum


 Sie haben die Möglichkeit Ihre Mittel aus der beruflichen Vorsorge noch vor Antritt
 der effektiven Pensionierung zu beziehen. Allerdings nicht später als 3 Jahre vor
 der ordentlichen Pensionierung.

 Voraussetzung:
 Der Bezug dient zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum oder zur Re-
 duktion einer Hypothekarschuld, die auf solchem Wohneigentum lastet.

 
 Jedoch verringern sich durch den Bezug die Leistungen bei Alter, Tod und
 Invalidität. Bei umhüllenden Vertragsvarianten trifft das nicht immer zu, bitte
 kontaktieren Sie uns für genauere Informationen.

 Um eine Reduktion der Leistungen zu vermeiden, können Sie Ihr Pensions-
 kassenguthaben auch verpfänden.

 Der maximale Auszahlungs- bzw. Verpfändungsbetrag entspricht der aktuellen
 Freizügigkeitsleistung.
 Sollten Sie das 50. Altersjahr bereits überschritten haben, so haben Sie höchstens
 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügig-
 keitsleistung im Zeitpunkt des Bezugs.

 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000.-- und kann alle 5 Jahre
 geltend gemacht werden. (mehr Infos).

 

 

 Antrag um Vorbezug der BVG-Mittel zur Wohneigentumsförderung (inkl. via PC)
 Antrag um Verpfändung der BVG-Mittel zur Wohneigentumsförderung (inkl. via PC)
 
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