Kurzarbeit und Beiträge an die PK
Gemäss Fachmitteilung Nr. 120 "Corona-Pandemie", ausgestellt vom Schweizerischen Pensionskassenverband, gilt:
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) ein umfassendes Massnahmenpaket beschlossen. Dazu gehören auch Massnahmen, welche die Kurzarbeit ausweiten und vereinfachen (Lockerung der Rahmenbedingungen für die Kurzarbeitsentschädigung [KAE]).
Vorsorgerechtlich sind bei Kurzarbeit vom Arbeitgeber weiterhin die vollen Beiträge an die PK zu entrichten. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile den Arbeitnehmern vom Lohn abzuziehen (Art. 37 lit. c AVIG). Aus Art. 37 lit. c AVIG («die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge») ergibt sich, dass der Arbeitgeber die reglementarischen Beiträge (also auf dem bisherigen, reglementarischen Lohn) bezahlen muss. In der PK findet keine Anpassung des versicherten Verdienstes statt, solange die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR besteht. Es sind somit weiterhin die vollen Beiträge geschuldet, der bisherige koordinierte Lohn gilt weiterhin (vgl. Art. 8 Abs. 3 BVG, der in den Reglementen der BVGM übernommen wurde).
Im Unterschied zu den AHV-Beiträgen ist aktuell bei den PK-Beiträgen auch keine Möglichkeit eines Aufschubs (mit Verzicht auf Verzugszinsen) vorgesehen. Die Fälligkeit der vom Arbeitgeber geschuldeten Beiträge (vgl. Art. 66 Abs. 2 BVG) richtet sich weiterhin nach dem Reglement oder den separat getroffenen Vereinbarungen (z.B. Anschlussvertrag). Ist darin nichts geregelt, kommt Art. 66 Abs. 4 BVG, der auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG) zur Anwendung, d.h. die gesetzliche Fälligkeit tritt spätestens einen Monat nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr ein, für das die Beiträge geschuldet sind. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Arbeitgeber im Verzug.
Der der BVGM angeschlossene Arbeitgeber, der infolge der Corona-Krise in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist, hat die BVGM für einen allfälligen Zahlungsaufschub direkt zu kontaktieren. Wie erwähnt, sind die Beiträge vorsorgerechtlich geschuldet. Prüfenswert sind aus Sicht der BVGM aber in der aktuellen Situation freiwillig gewährte Zahlungsaufschübe und temporär sistierte Inkassomassnahmen (bis maximal 60 Tage). Dazu wird in solchen Fällen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und BVGM getroffen.